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Der Auftrag

Nicht alles, was wir tun, gründet auf einem spezifischen Auftrag. Schließlich geht es uns um eine umfassende und konstante Betreuung unserer Kunden, was einschließt, dass wir Anlagen im Auge behalten und unsere Kunden bei allen anfallenden Problemen oder rechtlichen Notwendigkeiten kompetent beraten.

Einsatzbereich:

Kühlung von Räumen

Auftraggeber:

ein Unternehmen

Einsatzort:

Südtirol

La nostra consulenza per la refrigerazione.

Die Untersuchungen

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Unternehmer erst kürzlich eine Kühlanlage angeschafft, die für sein Unternehmen von strategischer Bedeutung ist. Der Hersteller hatte die Anlage in einem Raum installiert, der gerade groß genug war, die riesige Anlage zu fassen. Noch dazu fehlte dem Raum eine Verbindung zu den Produktionsstätten. Wir mussten also daran zweifeln, dass die Anlage allen rechtlichen Vorschriften entsprach.

Der rechtliche Hintergrund

Die Installation solcher Kühlanlagen regelt die Norm EN 378-1, die auch ein Verhältnis zwischen Anlagengröße und Kühlmittelmenge festschreibt. Dieses bemisst sich an der Klassifizierung des Kühlmittels, am Einsatzbereich der Anlage und an der Größe der Räumlichkeiten. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass keine Menschen im Umgang mit den Kühlanlagen zu Schaden kommen, selbst dann nicht, wenn Kühlgas austreten sollte.

Das Maximalverhältnis wird in Kilogramm pro Kubikmeter angegeben, wobei sich die Kilogramm auf das Gewicht des Kühlmittels beziehen und die Kubikmeter auf das Volumen des Raums, in dem die Anlage installiert wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Kühlmitteltyp R407C verwendet, für den die Norm eine maximale Kühlmittelverwendung von 0,31 kg/m3 vorsieht. Aus einem Raumvolumen von 85,80 Kubikmetern (bei einer Fläche von 31,48 Quadratmetern und einer Raumhöhe von 2,7 Metern) und 105 Kilogramm tatsächlich verwendetem Kühlmittel ergab sich allerdings ein Wert von 0,81 kg/m3, also ein Wert, der den vorgeschriebenen um ein Vielfaches überstieg.

Um trotzdem rechtlich in Ordnung zu sein, hätte man für die Kühlanlage demnach eine Reihe von Maßnahmen ergreifen müssen, mit denen die Sicherheit der Arbeiter gewährleistet werden kann, darunter:

  • die Möglichkeit, den Raum unverzüglich verlassen zu können, wenn Gefahr droht,
  • die Abwesenheit jeglichen brennbaren Materials mit Ausnahme des Kühlmittels selbst sowie des für den Betrieb notwendigen Schmieröls,
  • eine Notabschaltung im Raum selbst, und zwar in der Nähe des Ausgangs,
  • eine mechanische Belüftungsanlage, die im Notfall von außen abgeschaltet werden kann,
  • Abluftmöglichkeiten nach außen, und zwar nicht in der Nähe der Notausgänge,
  • zur Gänze isolierte Leitungen, sollten diese Wände, Decke oder Boden des Raums überqueren,
  • geeignete Brandschutz-Vorrichtungen,
  • ausreichende Beleuchtung (auch im Notfall),
  • eine Beschilderung, mit der das Zutrittsverbot für nicht-befähigtes Personal, Rauchverbot und das Verbot des Hantierens mit offenen Flammen angezeigt wird,
  • eine Mindestraumhöhe von 2,10 Metern sowie
  • REI60-Türen, -Wände, -Böden und -Dächer.

Neben der Maximallast gilt auch eine Klassifizierung auf der Grundlage der Zugänglichkeit sowie der Lage des Kühlraums. Im vorliegenden Fall fiel der Raum in Sachen Zugänglichkeit in die Klasse B3 (der Raum ist nur bestimmten Personen zugänglich, von denen einige mit dem Risiko und den entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind), in Sachen Lage in die Klasse 3, nachdem die Kühlanlage in einem Raum untergebracht war, in dem sich sonst keine Menschen aufhalten.

Für solche Kühlanlagen sieht die Regelung einen Luftaustausch von mindestens viermal stündlich vor, wobei die Lüftungsanlage imstande sein muss, die Luft im Notfall bis zu 15 Mal pro Stunde austauschen zu können. Zudem musste eine Gerät angebracht werden, dass eventuelle Gasaustritte messen und anzeigen konnte.

Die Schlussfolgerungen

Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, über die geltenden Normen auf dem Laufenden zu sein und zugleich einen umfassenden Beratungsservice bieten zu können. Nur dank einer fachmännischen Beratung ist es schließlich möglich, Arbeiter in einem Unternehmen zu schützen und zudem sicherzustellen, dass auf den Unternehmer nicht gesalzene Strafen zukommen.